Ein 82-jähriger Mann mit bekannter Alzheimer-Demenz verkauft sein Einfamilienhaus weit unter dem Marktwert. Das Gericht beauftragt Sie mit der medizinischen Begutachtung der Geschäftsfähigkeit. Untersuchen Sie den Patienten, beurteilen Sie die kognitive Leistungsfähigkeit und beantworten Sie praxisnahe Prüfungsfragen zur forensischen Begutachtung.
Fallvorstellung
Sie arbeiten als ärztliche Sachverständige beziehungsweise ärztlicher Sachverständiger im Bereich der forensischen Begutachtung.
Das zuständige Landgericht hat Sie beauftragt, Herrn Karl Meier persönlich zu untersuchen und ein Gutachten zu erstellen. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob Herr Meier bei der Unterzeichnung eines notariellen Grundstückskaufvertrags geschäftsfähig war.
Sachverhalt
Der 82-jährige Herr Karl Meier ist verwitwet und lebt allein in seinem Einfamilienhaus in Nürnberg. Seine beiden Kinder wohnen in anderen Städten und besuchen ihn etwa einmal im Monat.
Bei Herrn Meier wurde vor ungefähr zwei Jahren eine Alzheimer-Demenz diagnostiziert. In den vergangenen Monaten bemerkten seine Angehörigen eine zunehmende Vergesslichkeit. Er verlegte regelmäßig persönliche Gegenstände, vergaß vereinbarte Termine. Mehrfach hob er größere Bargeldbeträge ab, ohne später erklären zu können, wofür er das Geld verwendet hatte.
Eine rechtliche Betreuung wurde bisher nicht eingerichtet. Eine Vorsorgevollmacht liegt nicht vor.
Kontakt mit dem späteren Käufer
Vor etwa acht Monaten lernte Herr Meier den 47-jährigen Herrn Stefan Berger kennen. Dieser stellte sich als X vor und bot Herrn Meier Hilfe bei Einkäufen, Bankangelegenheiten und kleineren Reparaturen an.
Herr Berger besuchte Herrn Meier zunehmend häufiger. Nach Angaben der Nachbarn war er teilweise mehrmals pro Woche im Haus. Herr Meier bezeichnete ihn bald als seinen „besten Freund“, konnte jedoch gegenüber seinen Kindern nicht zuverlässig erklären, wann und unter welchen Umständen er ihn kennengelernt hatte.
Herr Berger erklärte Herrn Meier, das Haus verursache zu hohe Kosten und müsse dringend verkauft werden. Gleichzeitig versprach er ihm, dass er weiterhin lebenslang dort wohnen könne.
Der Vertrag
Vor vier Monaten begleitete Herr Berger Herrn Meier zu einem Notartermin.
Herr Meier unterzeichnete einen notariellen Kaufvertrag über sein Einfamilienhaus. Der geschätzte Verkehrswert der Immobilie beträgt etwa 620.000 Euro. Als Kaufpreis wurden 120.000 Euro vereinbart.
Ein dinglich gesichertes lebenslanges Wohnrecht wurde im Vertrag nicht vereinbart. Im Vertrag steht lediglich, dass eine weitere Nutzung des Hauses „nach gesonderter Absprache“ möglich sei.
Der Kaufpreis sollte innerhalb von vier Wochen gezahlt werden. Tatsächlich überwies Herr Berger lediglich 15.000 Euro.
Im notariellen Protokoll finden sich keine dokumentierten Zweifel an der Geschäftsfähigkeit. Es wird lediglich festgehalten, dass der Vertrag vorgelesen, genehmigt und von beiden Beteiligten unterschrieben wurde.
Entdeckung des Vertrags
Sechs Wochen nach dem Notartermin bemerkte die Tochter, dass mehrere Briefe des Grundbuchamts ungeöffnet auf dem Küchentisch lagen.
Auf Nachfrage erklärte Herr Meier zunächst:
- „Das ist nur ein Vertrag für die Reparatur des Daches.“
Wenig später sagte er:
- „Herr Berger verwaltet das Haus jetzt für mich.“
Auf die Frage, ob er das Haus verkauft habe, antwortete er:
- „Nein, das Haus gehört doch mir. Ich habe es selbst gebaut.“
Am folgenden Tag erklärte er dagegen:
- „Ich habe es verkauft, aber nur vorübergehend. Herr Berger gibt es mir später zurück.“
Die Kinder erhoben daraufhin Klage und beantragten, den Vertrag wegen Geschäftsunfähigkeit ihres Vaters für nichtig zu erklären. Parallel wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Herrn Berger wegen des Verdachts des Betrugs eingeleitet.
Herr Meier lebt weiterhin in seinem Haus und soll nun von Ihnen persönlich untersucht werden.
